Hinweise
Information zur Schweigepflicht
Diplom-PsychologInnen bzw. PsychotherapeutInnen sind ausdrücklich zum Schutz der Daten ihrer Klienten, also zur Schweigepflicht verpflichtet (§ 203 StGB).
Hiermit wird Ihnen explizit der vertrauliche Umgang mit den während Therapie, der Beratung sowie des Coaching erfahrenen oder verwendeten Informationen zugesichert.
Hiermit wird Ihnen explizit der vertrauliche Umgang mit den während Therapie, der Beratung sowie des Coaching erfahrenen oder verwendeten Informationen zugesichert.
Schweigepflicht ist eine wesentliche Bedingung für die psychotherapeutische Arbeit. Die Schweigepflicht gilt vergleichbar auch für den Bereich von Coaching und der Organisationsberatung. Die Beachtung der Schweigepflicht ist unabdingbar Voraussetzung für eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung.
Schweigepflicht des Psychotherapeuten (Arztes)
- Ab der ersten Kontaktaufnahme an unterliegen alle Informationen, die ich von meinen Patienten und Klienten erhalte, der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass ich als Psychotherapeutin eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten habe. Diese Verschwiegenheit bezieht sich auf alle Aussagen, die Dritten Rückschlüsse über den Patienten ermöglichen können, d.h., die den Patienten gegenüber Dritten wiedererkennbar machen können. Dasselbe gilt für Personen, über die ein Patient Informationen gegeben hat. Selbstverständlich bezieht sich die Schweigepflicht auch auf die Tatsache, dass es einen Kontakt zwischen einem Patienten mit mir gibt. Vergleichbares gilt auch für die Bereiche Supervision und Organisationsberatung.
- Im Einzelfall kann mich ein Patient oder Klient von der Schweigepflicht entbinden, z.B. um mit einem anderen behandelnden Arzt zu sprechen. Diese Entbindung muss schriftlich erfolgen.
- Auch das Vorliegen einer (schriftlichen) Entbindung von der Schweigepflicht bedeutet nicht, dass ich entsprechende Mitteilungen oder Aussagen mache oder dazu verpflichtet bin.
- Als behandelnde Psychotherapeutin berufe ich mich dann auf mein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge vor Gericht, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen mich in Konflikt mit meiner beruflichen Schweigepflicht bringt.
- Ohne Einverständnis eines Patienten (vorausgesetzt ist selbstverständlich, dass alle Versuche, sein Einverständnis zu erhalten, erfolglos waren) werde ich diese Verschwiegenheit gegenüber Dritten nur dann aufgeben, wenn ich glaube, nur dadurch erheblichen Schaden oder eine Gefahr von meinem Patienten oder Dritten abwenden zu können oder zu müssen (zum Beispiel Selbst- oder Fremdgefährdung). Vorkehrungen zur Wahrung der Schweigepflicht Zur Wahrung meiner Schweigepflicht gehört auch, dass Sorge getragen wird...
- dass niemand optisch oder akustisch Einblick in den Behandlungsverlauf nehmen kann; •dass niemand unbefugt Einblick in Behandlungsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen nehmen kann.
- dass ich ggfs. zwangsläufig Mitwissende (Angestellte) auf die Schweigepflicht hinweise und sie zur Verschwiegenheit verpflichte.
Anna C. Schreyer Diplom-Psychologin
Psychologische Psychotherapeutin
Rolandstr. 17 | 30161 Hannover
Tel: 01731767641
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